Das Genfer Mietgericht hatte im September 2025 entschieden, dass ein Mieter zusammen mit drei weiteren Personen eine Geschäftsräumlichkeit im Erdgeschoss eines Gebäudes in Genf sofort räumen muss. Die Eigentümerin wurde ermächtigt, die Räumung durch die Polizei durchsetzen zu lassen, sobald das Urteil rechtskräftig wird.
Der Mieter legte gegen diesen Entscheid sowohl Berufung als auch Beschwerde ein. Die Mietkammer des Genfer Gerichtshofs erklärte jedoch beide Rechtsmittel für unzulässig, da die vom Mieter vorgebrachten Argumente auf unzulässigen Behauptungen beruhten. Daraufhin wandte sich der Mieter an das Bundesgericht und beantragte zudem, dass seinem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuerkannt wird.
Das Bundesgericht wies den Antrag auf aufschiebende Wirkung Ende Dezember 2025 ab. In seinem Entscheid vom Februar 2026 erklärte das höchste Gericht die Beschwerde für unzulässig. Es begründete dies damit, dass der Mieter nicht ausreichend dargelegt habe, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll. Seine Behauptung, er habe keinen "zuverlässigen Zugang zu vollständigen Akten" gehabt, genüge den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht.
Das Bundesgericht entschied in einem vereinfachten Verfahren und auferlegte dem Mieter die Gerichtskosten von 800 Franken. Die Räumung der Geschäftsräumlichkeit kann nun vollzogen werden.