Ein Mann hatte gegen ein Unternehmen geklagt, war jedoch vor dem Bezirksgericht Hochdorf unterlegen. Daraufhin legte er beim Kantonsgericht Luzern Berufung ein und beantragte die unentgeltliche Rechtspflege, da er die Kosten des Verfahrens nicht selbst tragen konnte. Das Kantonsgericht lehnte diesen Antrag am 15. Juli 2025 ab.
Der Mann wandte sich zunächst ans Bundesgericht, das auf seine Beschwerde gegen die Ablehnung der kostenlosen Rechtshilfe nicht eintrat. Im November 2025 stellte er beim Kantonsgericht erneut einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und begründete dies mit verschlechterten finanziellen Verhältnissen. Das Kantonsgericht trat auf diesen zweiten Antrag nicht ein.
Gegen diesen Nichteintretensentscheid reichte der Mann im Dezember 2025 eine Beschwerde beim Bundesgericht ein. Das Bundesgericht befand jedoch, dass seine Eingaben die formalen Anforderungen an eine Beschwerde nicht erfüllten. Insbesondere mangelte es an einer ausreichenden Begründung, weshalb das Gericht im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde eintrat.
Auch der Antrag des Mannes auf unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Bundesgericht wurde abgelehnt, da seine Beschwerde als aussichtslos eingestuft wurde. Die Gerichtskosten von 500 Franken wurden ihm auferlegt.