Ein Mann hatte im Juli 2022 bei Notar E. ein Testament erstellt, in dem er seine jüngere Tochter auf den Pflichtteil setzte. Einen Tag vor seinem Tod hinterlegte die ältere Tochter 88'000 Franken bei einem anderen Notar. Das Geld stammte aus einem Betrag von 100'000 Franken, den der Vater zuvor in Begleitung seines Schwiegersohns abgehoben hatte. Nach dem Tod des Vaters erstattete die jüngere Tochter Strafanzeige gegen ihre Schwester und deren Ehemann.
Die Staatsanwaltschaft wollte die Notare als Zeugen befragen und forderte sie auf, sich von ihrer Schweigepflicht entbinden zu lassen. Die Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern lehnte dies zunächst ab, doch das Verwaltungsgericht hob diesen Entscheid auf und entband die Notare vom Berufsgeheimnis. Gegen diesen Entscheid wehrten sich die ältere Tochter und ihr Ehemann vor Bundesgericht.
Das Bundesgericht bestätigt nun die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Es hält fest, dass bei ernsthaften Vorwürfen einer Straftat gegenüber einem verstorbenen Geheimnisherrn die Entbindung vom Notariatsgeheimnis im Interesse des Verstorbenen liegt. Dies gilt besonders, wenn eine gesetzmässige Verteilung der Erbschaft gefährdet erscheint. Eine Person, die ihr Testament beurkunden lässt, zeigt damit, dass ihr die Respektierung ihres letzten Willens besonders wichtig ist.
In einem Nebenpunkt gab das Bundesgericht den Beschwerdeführern recht: Sie hätten für das kantonale Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege erhalten müssen, da ihr Standpunkt nicht als aussichtslos gelten konnte. Die Sache wurde in diesem Punkt an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.