Symbolbild
Frau verliert Kampf um Vorsorgeauftrag nach Streit mit Schwester
Eine Frau wollte ihre Schwester wegen Ehrverletzung belangen. Das Bundesgericht trat nicht auf ihre Beschwerde ein, da sie ihre finanziellen Ansprüche nicht ausreichend begründete.

Eine Frau hatte Strafanzeige gegen ihre Schwester wegen Verleumdung und übler Nachrede erstattet. Sie warf ihr vor, durch ein Schreiben des Anwalts der Schwester an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) in ihrer Ehre verletzt worden zu sein. Die Staatsanwaltschaft stellte die Untersuchung jedoch ein, und das Obergericht des Kantons Zug wies die dagegen erhobene Beschwerde ab.

Die Frau zog den Fall bis vor das Bundesgericht. Sie machte geltend, dass die ehrverletzenden Äußerungen dazu geführt hätten, dass ihr die Stellung als Vorsorgebeauftragte der gemeinsamen Eltern entzogen wurde. Dies habe kostspielige Verwaltungsverfahren ausgelöst und zu einem finanziellen Schaden von rund 20'000 Franken geführt. Zudem beanspruchte sie eine Genugtuung wegen der erlittenen Persönlichkeitsverletzung.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es erklärte, dass die Frau ihre Beschwerdelegitimation nicht ausreichend dargelegt habe. Sie habe weder hinreichend ausgeführt, inwiefern die Aussagen der Schwester ihre Persönlichkeit derart stark verletzt hätten, um einen Genugtuungsanspruch zu begründen, noch habe sie den behaupteten finanziellen Schaden konkret aufgeschlüsselt. Zudem stammten die von ihr vorgebrachten Anwalts- und Verfahrenskosten nicht unmittelbar aus der zur Anzeige gebrachten Straftat und könnten damit keinen Zivilanspruch begründen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 16. February 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 7B_259/2025