Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Mannes abgewiesen, der gegen eine Steuernachzahlungsforderung zu spät Einspruch erhoben hatte. Der Mann war seit November 2023 in ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung und Steuernachzahlung für die Jahre 2013 bis 2022 verwickelt. Nachdem er eine letzte Frist zur Einreichung von Unterlagen nicht eingehalten hatte, erließ das Steueramt im Juni 2024 einen Entscheid.
Die Benachrichtigung wurde am 6. Juni 2024 in seinem Briefkasten hinterlegt. Nach den geltenden Regeln gilt ein solches Dokument als am siebten Tag nach dem ersten Zustellversuch als zugestellt, wenn der Empfänger mit behördlichen Mitteilungen rechnen muss. Die 30-tägige Einspruchsfrist begann somit am 14. Juni 2024 zu laufen und endete am 15. Juli 2024. Der Mann reichte seinen Einspruch jedoch erst am 25./29. Juli ein.
Der Steuerpflichtige argumentierte, er sei beruflich in Italien gewesen und habe das Schreiben erst am 27. Juni erhalten. Das Bundesgericht hielt jedoch fest, dass eine vorübergehende Abwesenheit nur dann als entschuldbar gilt, wenn die betroffene Person mit der nötigen Sorgfalt gehandelt hat – etwa indem sie Dritte mit der Überprüfung der Post beauftragt. Da die beruflichen Verpflichtungen im Ausland geplant waren und nicht völlig unvorhersehbar, hätte er entsprechende Vorkehrungen treffen können. Zudem war er bereits am 26. Juni zurück in der Schweiz, als die Einspruchsfrist noch lief.
Das Bundesgericht bestätigte daher die Entscheidung der Vorinstanz, dass der Einspruch verspätet war und keine ausreichenden Gründe für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist vorlagen. Die Beschwerde wurde sowohl bezüglich der direkten Bundessteuer als auch der kantonalen Steuern abgewiesen.