Bei der Vergabe von Baumeisterarbeiten für das Projekt "USZ Campus Mitte" erhielt die B. AG den Zuschlag für rund 46 Millionen Franken. Die unterlegene A. AG zog bis vor Bundesgericht, weil sie der Konkurrentin vorwarf, durch unerlaubte Kostenumlagerungen einen Preisvorteil erzielt zu haben.
Die Ausschreibungsbedingungen untersagten ausdrücklich, Kosten zwischen verschiedenen Leistungspositionen umzulagern. Das Gericht bestätigte, dass die B. AG tatsächlich gegen diese Vorgabe verstossen hatte, besonders bei den Stahlpositionen im Betonbau. Dadurch konnte ein Umlagerungsgewinn von rund 1,1 Millionen Franken entstehen.
Dennoch wies das Bundesgericht die Beschwerde ab. Es stellte klar, dass nicht jeder Verstoss gegen Preisbildungsvorschriften automatisch zum Ausschluss führen muss. Ein Ausschluss sei nur dann zwingend, wenn die Kostenumlagerungen so gravierend sind, dass sie die Reihenfolge der Angebote verändern könnten. Da der Preisunterschied zwischen den beiden Offerten rund 8 Millionen Franken betrug, blieb das Angebot der B. AG auch nach Berücksichtigung der unzulässigen Kalkulationen das wirtschaftlich günstigste.
Das Urteil schafft Klarheit für öffentliche Vergabeverfahren: Verstösse gegen Preisbildungsvorschriften können zum Ausschluss führen, müssen es aber nicht, solange das Angebot trotz der Mängel das wirtschaftlich vorteilhafteste bleibt.