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Lastwagenchauffeur erhält keine IV-Rente trotz Schmerzstörung
Ein ehemaliger Lastwagenchauffeur wollte eine IV-Rente wegen psychischer und körperlicher Beschwerden erhalten. Das Bundesgericht lehnte seinen Antrag ab, weil sich sein Gesundheitszustand nicht wesentlich verschlechtert habe.

Der 1975 geborene ehemalige Lastwagenchauffeur hatte sich bereits 2007 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug angemeldet, wobei er auf Folgen zweier Unfälle aus den Jahren 2000 und 2003 verwies. Nach mehreren Verfahren wurde sein Rentenanspruch 2013 abgelehnt, da sein Invaliditätsgrad nur 12 Prozent betrug.

Im Februar 2019 meldete er sich erneut bei der IV-Stelle an, wobei er eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend machte. Nachdem dieses Gesuch abgewiesen wurde, reichte er 2020 ein weiteres Gesuch ein und verwies auf eine Verschlechterung seiner psychischen Situation seit August 2020. Die IV-Stelle holte daraufhin ein psychiatrisches Gutachten ein, das eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie eine chronifizierte Entwicklung und Verbitterung diagnostizierte.

Der Gutachter stellte jedoch fest, dass der Mann während der Untersuchung demonstratives Verhalten zeigte und seine Beschwerden nicht authentisch schilderte. Obwohl der Gutachter dem Mann in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 60-prozentige Arbeitsfähigkeit attestierte, kam das Sozialversicherungsgericht zum Schluss, dass keine erheblichen funktionellen Auswirkungen der diagnostizierten psychischen Störungen vorlagen.

Das Bundesgericht bestätigte diese Einschätzung. Es wies darauf hin, dass bei der Beurteilung psychischer Erkrankungen systematisierte Indikatoren zu berücksichtigen seien. Die Richter stellten fest, dass der Gesundheitszustand des Mannes sich seit der letzten Beurteilung nicht wesentlich verschlechtert habe. Zudem sei keine Behandlungsresistenz nachgewiesen, da der behandelnde Psychiater sogar von einer klinischen Verbesserung seit Juli 2022 berichtet hatte. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 17. February 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 8C_243/2025