Im Juni 2018 geriet einem Bauarbeiter beim Abladen eines gerissenen Mörtelsacks Staub ins rechte Auge. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) anerkannte zunächst ihre Leistungspflicht. Als der behandelnde Arzt im Mai 2019 eine Operation der Tränenwege ankündigte, bestätigte die Suva nochmals ihre Kostenübernahme. Kurz darauf teilte der Arzt jedoch mit, dass sich der Zustand spontan verbessert habe und keine Operation mehr nötig sei.
Erst im Januar 2022 – mehr als zweieinhalb Jahre später – meldete sich der Bauarbeiter erneut bei der Suva und klagte über anhaltende Beschwerden am rechten Auge. Die Suva lehnte nun eine Kostenübernahme für die Operation ab, da sie keinen Zusammenhang mehr zwischen dem Unfall von 2018 und den aktuellen Beschwerden sah. Nach einem Gerichtsverfahren holte die Suva ein augenfachärztliches Gutachten ein, das ihre Einschätzung bestätigte.
Das Bundesgericht stützt nun die Entscheidung der Vorinstanz und der Suva. Die Richter stellen klar, dass die anfängliche Zusage der Suva keine dauerhafte Verpflichtung darstellt, besonders nachdem der Arzt selbst auf die Operation verzichtet hatte. Das medizinische Gutachten zeigt, dass die Tränenwegstenose, die jetzt operiert werden soll, nicht vom Unfall verursacht wurde. Der Gutachter spricht von einer zufälligen zeitlichen Übereinstimmung zwischen der leichten Verätzung durch den Unfall und der Tränenwegstenose. Das Bundesgericht betont, dass aus einer zeitlichen Koinzidenz allein noch kein ursächlicher Zusammenhang abgeleitet werden kann.