Ein Autofahrer wurde wegen mehrfacher Missachtung eines Parkverbots und der Verursachung von Lärm mit seinem Fahrzeug zu Nachtzeiten zu insgesamt sechs Bußen verurteilt. Die Geldstrafen beliefen sich auf insgesamt 1.100 Franken. Da er die Bußen nicht bezahlte, wurde ihm eine Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 12 Tagen angedroht.
Nachdem der Mann die Bußen weiterhin nicht beglich, luden ihn die Behörden zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe vor. Der Autofahrer legte gegen diese Vorladung Rekurs ein, der jedoch abgewiesen wurde. Auch seine Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich blieb erfolglos. Das Gericht setzte einen neuen Termin für den Strafantritt fest.
Gegen dieses Urteil reichte der Mann Beschwerde beim Bundesgericht ein. Er verlangte einen Freispruch und behauptete, die ihm auferlegten Bußen seien ungültig. Das Bundesgericht ist auf seine Beschwerde jedoch nicht eingetreten. In der Begründung heißt es, der Mann habe sich in seiner Beschwerde nicht mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Zudem könne Gegenstand des Verfahrens nur der Strafantrittstermin sein, nicht aber die bereits rechtskräftigen Bußen.
Die Kosten des Verfahrens wurden dem Autofahrer auferlegt, und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war.