Eine Frau hatte sich an das Genfer Staatsanwaltschaft gewandt, um Fotografien in einer archivierten Strafakte unter Verschluss stellen zu lassen. Sie wollte zudem erreichen, dass niemand diese Bilder einsehen darf. Die Staatsanwaltschaft lehnte dieses Anliegen in einem Schreiben vom 15. Oktober 2025 ab.
Die Frau legte daraufhin Beschwerde bei der Genfer Strafkammer ein, die ihren Antrag am 16. Dezember 2025 für unzulässig erklärte. Unzufrieden mit dieser Entscheidung wandte sie sich an das Bundesgericht und beantragte zusätzlich unentgeltliche Rechtspflege.
Das Bundesgericht erklärte die Beschwerde für unzulässig, da die Frau sich in ihrer Eingabe nicht mit den Gründen auseinandersetzte, warum die kantonale Instanz ihren Antrag abgewiesen hatte. Stattdessen wiederholte sie nur ihre ursprünglichen Argumente zur Sperrung der Fotos. Eine Beschwerde ans Bundesgericht muss jedoch konkret darlegen, warum die Vorinstanz das Recht verletzt haben soll.
Da die Beschwerde von Anfang an aussichtslos war, lehnte das Gericht auch den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege ab. Die Frau muss die Gerichtskosten von 500 Franken selbst tragen, wobei das Gericht ihre finanzielle Situation bei der Festsetzung der Kosten berücksichtigt hat.