Eine Frau aus Zollikon hatte sich an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich gewandt und um sofortige Massnahmen bezüglich ihrer Wohnsituation gebeten. Nachdem das Verwaltungsgericht dieses Gesuch am 15. Dezember 2025 abgelehnt hatte, zog die Frau den Fall vor das Bundesgericht.
Das Bundesgericht erklärte jedoch, dass es auf die Beschwerde nicht eintreten könne. Bei solchen vorläufigen Massnahmen, die nur auf kantonalem Recht beruhen, müsse die Beschwerdeführerin konkret darlegen, inwiefern ihre verfassungsmässigen Rechte verletzt worden seien. Zudem müsse sie nachweisen, dass ihr ein rechtlicher Nachteil entstehe, der später nicht mehr behoben werden könnte.
Die Frau hatte in ihrer Beschwerde weder ausreichend dargelegt, welche verfassungsmässigen Rechte verletzt worden seien, noch hatte sie einen rechtlichen Nachteil im erforderlichen Sinne geltend gemacht. Rein praktische Nachteile reichen laut Bundesgericht für eine Beschwerde nicht aus. Das Gericht wies auch ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte ihr die Gerichtskosten von 200 Franken.