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Skilehrer erhält keine Anerkennung seines ausländischen Diploms
Ein in Italien wohnhafter Skilehrer wollte sein ausländisches Diplom in der Schweiz anerkennen lassen. Das Bundesgericht trat auf seinen Fall nicht ein, weil er die Gerichtskosten nicht bezahlt hatte.

Ein in Italien wohnhafter Skilehrer hatte im Juli 2019 bei der Schweizer Behörde für Bildung und Forschung (SEFRI) die Anerkennung seines ausländischen Skilehrerdiploms beantragt. Die Behörde entschied im Dezember 2022, dass die Anerkennung nur unter der Bedingung erfolgen könne, dass der Skilehrer verschiedene Eignungsprüfungen bestehe. Mit diesem Entscheid war der Mann nicht einverstanden.

Der Skilehrer legte daraufhin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und verlangte die bedingungslose Anerkennung seines Diploms. Das Gericht wies seine Beschwerde jedoch Ende Juli 2025 ab. Der Skilehrer zog den Fall im Oktober 2025 weiter ans Bundesgericht und forderte erneut die vollständige Anerkennung seines Diploms oder alternativ die Rückweisung an die Vorinstanz.

Da der Beschwerdeführer im Ausland wohnte, forderte das Bundesgericht ihn auf, eine Zustelladresse in der Schweiz anzugeben. Anschließend wurde er aufgefordert, einen Kostenvorschuss von 2.000 Franken zu bezahlen. Als der Skilehrer diese Zahlung nicht leistete, setzte ihm das Gericht eine letzte, nicht verlängerbare Frist bis zum 12. Januar 2026 und wies ihn ausdrücklich darauf hin, dass sein Fall bei Nichtzahlung nicht behandelt würde.

Da der Skilehrer auch innerhalb dieser Nachfrist den Kostenvorschuss nicht bezahlte und auch keinen Nachweis für eine Zahlung erbrachte, erklärte das Bundesgericht seine Beschwerde für unzulässig. Auf das Erheben von Gerichtskosten wurde in diesem Fall verzichtet.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 18. February 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 2C_583/2025