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Chauffeur erhält keine Entschädigung für unbezahlte Löhne
Ein Chauffeur wartete zu lange, bevor er rechtliche Schritte gegen seinen zahlungsunfähigen Arbeitgeber einleitete. Das Bundesgericht bestätigt, dass er deshalb keine Insolvenzentschädigung erhält.

Ein 1968 geborener Chauffeur arbeitete von September 2020 bis Juni 2022 für ein Transportunternehmen. Nach seinem Austritt erhielt er seinen letzten Monatslohn nicht. Zudem hatte er weitere offene Lohnforderungen aus der Zeit zwischen Januar 2021 und Juni 2022 in einer Gesamthöhe von über 25'000 Franken.

Der Chauffeur forderte seinen ehemaligen Arbeitgeber zunächst mündlich und im August 2022 auch schriftlich auf, den ausstehenden Lohn zu bezahlen. Als keine Zahlung erfolgte, wandte er sich im September an seine Rechtsschutzversicherung. Im Oktober 2022 mahnte er erneut schriftlich. Erst im Januar 2023 – mehr als sechs Monate nach Fälligkeit des letzten Lohns – reichte er ein Schlichtungsgesuch ein. Die Klage beim Arbeitsgericht folgte Ende Juni 2023.

Während des laufenden Verfahrens wurde im September 2023 der Konkurs über das Unternehmen eröffnet. Der Chauffeur beantragte daraufhin bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich eine Insolvenzentschädigung. Diese wurde jedoch abgelehnt, weil er seiner Pflicht zur Schadenminderung nicht nachgekommen sei. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diese Entscheidung.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Chauffeurs ab. Es stellte fest, dass zwischen der ersten schriftlichen Mahnung und den ersten rechtlichen Schritten mehr als fünf Monate vergangen waren. Der Chauffeur hatte zwar ein freundschaftliches Verhältnis zu seinem ehemaligen Arbeitgeber, was ihn davon abhielt, früher rechtliche Schritte einzuleiten. Das Gericht betonte jedoch, dass eine Freundschaft kein Grund für ein Hinauszögern rechtlicher Schritte sein könne. Arbeitnehmer müssten sich so verhalten, als ob es die Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe, und ihre Ansprüche konsequent verfolgen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 18. February 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 8C_191/2025