Ein 47-jähriger Fassadenisoleur leidet seit Jahren unter Rückenbeschwerden und wurde deshalb 2020 krankgeschrieben. Nach einer Wirbelsäulenoperation im Januar 2021 sprach ihm die IV-Stelle Graubünden eine befristete volle Rente bis Ende September 2021 zu. Danach wurde ihm die Rente gestrichen, weil er laut ärztlichem Gutachten in einer angepassten Tätigkeit wieder vollständig arbeitsfähig sei.
Der Mann arbeitet mittlerweile wieder bei seiner bisherigen Arbeitgeberin in einem 40-Prozent-Pensum mit angepasstem Tätigkeitsprofil. Er führt dort leichtere Arbeiten eines Fassadenisoleurs aus, ohne schwere Gewichte heben zu müssen. Gegen den Rentenentscheid wehrte er sich bis vor Bundesgericht und forderte eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent.
Das Bundesgericht stützt jedoch die Einschätzung der Vorinstanz und der medizinischen Gutachter. Diese hatten festgestellt, dass der Mann seit Juni 2021 in einer leidensangepassten, leichten bis mittelschweren Tätigkeit wieder vollständig arbeitsfähig sei. Die Berechnung ergab einen Invaliditätsgrad von nur 29 Prozent, was unter der Rentengrenze von 40 Prozent liegt. Die Aussage seiner Hausärztin, er schöpfe mit seinem 40-Prozent-Pensum seine Arbeitsfähigkeit bereits voll aus, wurde als nicht ausreichend beweiskräftig erachtet, um das Gutachten in Frage zu stellen.