Symbolbild
Sozialhilfeempfänger scheitert mit Beschwerde wegen Formfehlern
Ein Mann aus Obersiggenthal wollte gegen einen Entscheid in der Sozialhilfe vorgehen. Das Bundesgericht trat auf seine Beschwerde nicht ein, weil er grundlegende Verfahrensregeln missachtete.

Das Bundesgericht hat eine Beschwerde eines Sozialhilfeempfängers aus der Gemeinde Obersiggenthal nicht behandelt. Der Mann hatte versucht, gegen einen Beschluss der Geschäftsleitung der Gemeinde vom 23. September 2025 vorzugehen. Dabei beging er jedoch mehrere verfahrensrechtliche Fehler, die letztlich zur Abweisung seiner Beschwerde führten.

Sein erster Fehler bestand darin, dass er den vorgeschriebenen Instanzenweg nicht einhielt. Statt zunächst Einsprache beim Gemeinderat Obersiggenthal zu erheben, wandte er sich direkt an die kantonale Beschwerdestelle des Departements Gesundheit und Soziales. Diese trat auf seine Beschwerde nicht ein und verwies auf den korrekten Verfahrensweg.

Als der Mann anschließend das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau anrief, beging er einen weiteren Fehler: In seiner Beschwerde ging er nicht auf die Begründung der Vorinstanz ein, sondern thematisierte nur den ursprünglichen Beschluss der Gemeinde. Das Verwaltungsgericht wies seine Beschwerde daher wegen mangelhafter Begründung ab. Auch vor dem Bundesgericht wiederholte der Mann denselben Fehler, indem er sich nicht mit den Gründen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzte.

Das Bundesgericht verzichtete in diesem Fall ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten, warnte den Mann jedoch, dass er bei künftigen ähnlichen Beschwerden mit Kosten rechnen müsse. Der Fall zeigt, wie wichtig die Einhaltung von Verfahrensregeln und eine sachgerechte Begründung bei Beschwerden sind.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 18. February 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 8C_750/2025