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Mutter zieht Beschwerde gegen Besuchsrecht des Vaters zurück
Eine Mutter kämpfte gegen begleitete Besuchskontakte zwischen Vater und Kind. Nach Ablehnung ihres Antrags auf aufschiebende Wirkung durch das Bundesgericht zog sie ihre Beschwerde zurück.

Der Fall betrifft einen Streit um Besuchskontakte zwischen einem Vater und seinem Kind. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Basel-Stadt hatte angeordnet, dass zunächst zwei begleitete Kontakte zwischen Vater und Kind stattfinden sollten. Die Mutter legte gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt ein.

Das Appellationsgericht entschied am 19. Januar 2026, dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt. Dies bedeutete, dass die angeordneten Besuchskontakte wie geplant stattfinden konnten, während das Beschwerdeverfahren noch lief. Das Gericht ordnete zudem an, dass die Person, welche die Besuche begleitet, anschließend Bericht erstatten sollte.

Die Mutter wandte sich daraufhin am 26. Januar 2026 an das Bundesgericht und beantragte erneut die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde. Das Bundesgericht wies diesen Antrag am 27. Januar 2026 ab. Eine Woche später, am 4. Februar 2026, erklärte die Mutter durch ihren Anwalt, dass sie ihre Beschwerde vollständig zurückziehe.

Das Bundesgericht schrieb daraufhin das Verfahren ab. Die Gerichtskosten von 500 Franken wurden der Mutter auferlegt. Da weder zum Gesuch um aufschiebende Wirkung noch zur Beschwerde selbst Stellungnahmen der Gegenseite eingeholt worden waren, entstanden keine weiteren entschädigungspflichtigen Kosten.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 18. February 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 5A_84/2026