Symbolbild
Schweizer Firma und Manager müssen Bankdaten an Lettland herausgeben
Eine Schweizer Firma und ihr Manager scheitern mit ihrer Beschwerde gegen die Herausgabe von Bankunterlagen an Lettland. Das Bundesgericht trat auf den Fall wegen fehlender besonderer Bedeutung nicht ein.

Im Zentrum des Falls steht ein Rechtshilfeersuchen Lettlands an die Schweiz im Rahmen eines Strafverfahrens wegen schwerer Geldwäscherei. Die lettischen Behörden hatten die Übermittlung von Bankunterlagen zu Konten einer Schweizer Firma und ihres Managers beantragt. Die Bundesanwaltschaft bewilligte die Herausgabe dieser Unterlagen, wogegen sich die Betroffenen erfolglos beim Bundesstrafgericht beschwerten.

Die Firma und der Manager zogen den Fall weiter ans Bundesgericht, wo sie unter anderem argumentierten, es fehle an einer nachweisbaren Vortat zur Geldwäscherei. Zudem warfen sie der Bundesanwaltschaft vor, unzulässige Beweiswürdigungen vorgenommen zu haben. Das Bundesgericht trat jedoch auf die Beschwerde nicht ein, da es keinen "besonders bedeutenden Fall" erkannte, wie er für Rechtshilfeverfahren gesetzlich vorgeschrieben ist.

Bemerkenswert ist, dass der betroffene Manager sich in einem parallelen Strafverfahren in Kasachstan bereits der Veruntreuung schuldig bekannt hatte – jener Straftat, die als Vortat zur Geldwäscherei dienen sollte. Das Bundesgericht bestätigte zudem die ständige Rechtsprechung, wonach bei Geldwäschereiverdacht im Rechtshilfeverfahren die genauen Umstände der Vortat noch nicht im Detail bekannt sein müssen, solange verdächtige Finanztransaktionen hinreichend dargelegt werden.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 18. February 2026 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 1C_45/2026