Ein Mann wurde vom Aargauer Obergericht wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Ein Jahr davon muss er im Gefängnis absitzen, der Rest von eineinhalb Jahren wurde auf Bewährung ausgesetzt. Der Verurteilte hatte einen anderen Mann mit seinem Auto angefahren und dabei mit einer Geschwindigkeit von 27 bis 35 km/h erfasst.
Gegen dieses Urteil legte der Verurteilte Beschwerde beim Bundesgericht ein. Er argumentierte, die Strafe sei zu hoch und die Strafzumessung mangelhaft begründet. Zudem kritisierte er, dass das Gericht weder das provozierende Verhalten des Opfers noch seinen aufgewühlten Gemütszustand als strafmildernd berücksichtigt habe. Als alleinerziehender Vater zweier Kinder sei er zudem besonders strafempfindlich.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde jedoch ab. Es hielt fest, dass die Strafzumessung des Obergerichts ausreichend begründet sei. Der Verurteilte habe eine erhebliche kriminelle Energie gezeigt, indem er dem Opfer auf einen Parkplatz gefolgt sei und ihn dann mit dem Auto angefahren habe. Obwohl er möglicherweise aufgewühlt gewesen sei, hätte er ein sehr großes Maß an Entscheidungsfreiheit gehabt. Auch die fehlende Einsicht und Reue des Mannes rechtfertige die Bedenken an seiner Legalprognose und damit den einjährigen Gefängnisaufenthalt.