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Mann muss Sicherheitsleistung für Beschwerdeverfahren bezahlen
Ein Mann wollte sich gegen eine abgelehnte Strafanzeige wehren, ohne Sicherheit zu leisten. Das Bundesgericht trat auf seine Beschwerde nicht ein, da er zuerst beim Kantonsgericht hätte vorgehen müssen.

Die Staatsanwaltschaft St. Gallen hatte eine vom Beschwerdeführer eingereichte Strafanzeige nicht an die Hand genommen, also abgelehnt. Der Mann legte dagegen Beschwerde bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen ein. Der Präsident der Anklagekammer forderte ihn auf, eine Sicherheitsleistung von 1'500 Franken zu bezahlen, wie es das Strafprozessrecht vorsieht.

Anstatt diese Sicherheit zu leisten oder ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beim Kantonsgericht einzureichen, beschwerte sich der Mann direkt beim Bundesgericht. Er wollte erreichen, dass er keine Sicherheitsleistung bezahlen muss. Das Bundesgericht trat jedoch auf seine Beschwerde nicht ein.

Die Einzelrichterin begründete den Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer zuerst beim Kantonsgericht ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung hätte stellen müssen. Da er dies nicht getan hatte, lag kein kantonal letztinstanzlicher Entscheid vor, den das Bundesgericht hätte überprüfen können. Die Beschwerde wurde als unzulässig erklärt und dem Mann wurden die Gerichtskosten von 500 Franken auferlegt. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, da die Beschwerde aussichtslos war und er seine Bedürftigkeit nicht ausreichend belegt hatte.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 19. February 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 7B_1262/2025