Der 1964 geborene bosnische Staatsangehörige kam 1992 als Flüchtling in die Schweiz und erhielt 1997 die Niederlassungsbewilligung. 2015 verzichtete er auf seinen Flüchtlingsstatus, nachdem er sich einen Pass seiner Heimat beschafft hatte.
Seit 2013 bezieht der Mann ununterbrochen Sozialhilfe, nachdem er bereits zuvor dreimal kurzzeitig unterstützt worden war. Bis Ende 2023 belief sich die Gesamtsumme auf 374'473 Franken. Obwohl er laut ärztlichen Gutachten arbeitsfähig war, bemühte er sich nicht um eine Stelle. Eine IV-Rente wurde ihm 2023 verweigert, da er als voll arbeitsfähig in angepasster Tätigkeit eingestuft wurde.
Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid der Vorinstanzen, dass die Sozialhilfeabhängigkeit dauerhaft und erheblich sei. Es wertete besonders negativ, dass der Mann trotz attestierter Arbeitsfähigkeit keine Bemühungen unternommen hatte, eine Stelle zu finden. Auch zu Terminen der Arbeitsvermittlung erschien er unentschuldigt nicht. Diese selbstverschuldete Abhängigkeit wiege schwerer als sein Interesse am Verbleib in der Schweiz.
Obwohl der Mann bereits über 30 Jahre in der Schweiz lebt, beurteilte das Gericht seine Integration als mangelhaft. Seine Deutschkenntnisse entsprächen nicht dem nach so langem Aufenthalt zu erwartenden Niveau. Eine Rückkehr nach Bosnien sei ihm zumutbar, da er dort bis zum 28. Lebensjahr gelebt habe und mit Sprache und Kultur vertraut sei. Auch die medizinische Versorgung für seine Herzprobleme sei in Bosnien gewährleistet. Seine künftige AHV-Rente könne er aufgrund des Sozialversicherungsabkommens auch in Bosnien beziehen.