Das Veterinäramt des Kantons Zürich hatte im Februar 2025 einer Frau und einer weiteren Person die Kosten für die Betreuung von vier Pferden in Höhe von 11'912.50 Franken auferlegt. Die Frau erhob dagegen Rekurs, auf den die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich jedoch nicht eintrat, weil die Eingabe keine ausreichende Begründung enthielt.
Als die Frau daraufhin das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich anrief, trat dieses aus demselben Grund nicht auf ihre Beschwerde ein. Das Gericht stellte fest, dass ihre Eingabe keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Entscheid der Gesundheitsdirektion enthielt, was selbst für eine Laienbeschwerde ungenügend sei.
In ihrer Beschwerde ans Bundesgericht forderte die Frau, die Kostenforderung aufzuheben oder zumindest erheblich zu reduzieren. Sie argumentierte, dass die Höhe und Notwendigkeit der Kosten nicht hinreichend belegt seien und bestritt, dass alle Kosten auf ihr pflichtwidriges Verhalten zurückzuführen seien. Zudem beantragte sie, das Verfahren bis zum Abschluss eines hängigen Strafverfahrens auszusetzen.
Das Bundesgericht wies zunächst den Antrag auf Verfahrenssistierung ab, da die Frau nicht dargelegt hatte, inwiefern das Strafverfahren das vorliegende Verfahren beeinflussen könnte. Auf die Beschwerde selbst trat das Gericht nicht ein, weil die Frau sich in keiner Weise mit den Gründen auseinandergesetzt hatte, die zum Nichteintreten der Vorinstanz geführt hatten. Stattdessen hatte sie nur die materiellen Aspekte der Kostenforderung thematisiert. Die Frau muss die Gerichtskosten von 500 Franken tragen.