Ein Mann hatte beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde eingereicht und dabei ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Das Gericht lehnte dieses Gesuch wegen Aussichtslosigkeit ab und forderte ihn auf, einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Als der Mann diesem nicht nachkam, trat das Bundesverwaltungsgericht auf seine Beschwerde nicht ein.
Daraufhin gelangte der Mann mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde und später mit einer Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid an das Bundesgericht. Dieses vereinigte die Verfahren und schrieb die Rechtsverzögerungsbeschwerde als gegenstandslos ab, da das Bundesverwaltungsgericht inzwischen entschieden hatte. Auf die zweite Beschwerde trat es mangels ausreichender Begründung nicht ein.
Der Mann verlangte nun die Revision dieses Bundesgerichtsurteils. Er machte geltend, das Gericht habe Tatsachen unrichtig festgestellt, Anträge nicht beurteilt und sein rechtliches Gehör verletzt. Das Bundesgericht wies das Revisionsgesuch jedoch ab. Es erklärte, dass keiner der gesetzlich vorgesehenen Revisionsgründe vorliege. Die vom Mann vorgebrachten Argumente zielten im Wesentlichen auf eine materielle Neubeurteilung des Falls ab, was im Rahmen eines Revisionsverfahrens nicht möglich sei.
Das Gericht lehnte auch sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Revisionsverfahren wegen Aussichtslosigkeit ab, verzichtete aber auf die Erhebung von Gerichtskosten.