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Mann scheitert mit Beschwerde gegen Nichtanhandnahme von Strafverfahren
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde eines Mannes nicht ein, der sich gegen zwei abgelehnte Strafanzeigen wehrte. Seine Eingabe erfüllte die Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht.

Ein Mann hatte sich mit einer Beschwerde an das Bundesgericht gewandt, nachdem das Obergericht des Kantons Aargau nicht auf seine Beschwerde gegen zwei Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm eingetreten war. Die Staatsanwaltschaft hatte im Mai und Juni 2025 entschieden, die von ihm angestrebten Strafverfahren nicht zu eröffnen.

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Eingabe des Mannes die gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht erfüllte. Insbesondere konnte der Mann nicht darlegen, inwiefern er einen zivilrechtlichen Anspruch hatte, der ihn zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt hätte. Ohne einen solchen Anspruch fehlte ihm die Berechtigung, gegen die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens vorzugehen.

Auch formelle Einwände, die unabhängig von der Berechtigung zur Beschwerde in der Sache selbst hätten geprüft werden können, brachte der Mann nicht vor. Das Bundesgericht trat daher auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht ein. Zudem wurde sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, da seine Beschwerde von vornherein aussichtslos war und er trotz Aufforderung keine Belege für seine behauptete finanzielle Bedürftigkeit vorlegte. Die Gerichtskosten von 500 Franken wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 19. February 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 7B_1334/2025