In der Nacht auf den 1. Juli 2020 fuhr ein Mann kurz nach zwei Uhr morgens von Deutschland in die Schweiz. Beim Rastplatz in Unterland wurde er vom Grenzwachtkorps kontrolliert. Im Hohlraum hinter der Reserveradmulde seines Autos fanden die Beamten knapp ein Kilogramm Methamphetamin, auch bekannt als Crystal Meth. Der Mann bestritt, von den Drogen gewusst zu haben.
Vor Gericht schilderte er eine Geschichte: Ein Bekannter, den er nach einem Autounfall kennengelernt hatte, habe ihn gebeten, ihn nach Deutschland zu fahren, um das beschädigte Auto in einer Garage reparieren zu lassen. Während er essen gegangen sei, habe jemand die Drogen in sein Auto gelegt. Das Bezirksgericht Andelfingen und später das Zürcher Obergericht glaubten ihm diese Erklärung nicht. Sie verurteilten ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten – 18 Monate davon muss er absitzen – sowie zu einem siebenjährigen Landesverweis.
Das Bundesgericht stützt dieses Urteil nun vollumfänglich. Die Richter in Lausanne hielten fest, dass die Vorinstanzen die Beweise sorgfältig gewürdigt hatten: Der Mann war nachts unterwegs, das Auto gehörte ihm allein, und an seinen Händen, in seinen Hosentaschen sowie im gesamten Fahrzeuginnenraum – nicht aber auf dem Beifahrersitz – wurden Drogenspuren gefunden. Zudem wurden in einem schwer zugänglichen Luftfilterkasten Betäubungsmittelrückstände entdeckt, und der Mann führte passendes Spezialwerkzeug mit sich. Eine im Auto sichergestellte Feinwaage war ebenfalls mit Drogen kontaminiert. Haaranalysen belegten zudem, dass der Mann selbst Drogen konsumiert hatte.
Der Verurteilte versuchte vor Bundesgericht vergeblich, weitere Gutachten und Zeugenaussagen zu erwirken, um die Beweislage zu erschüttern. Das Bundesgericht wies diese Anträge ab: Die Vorinstanz habe die Beweisanträge nachvollziehbar begründet abgelehnt, und der Mann habe keine konkreten Argumente geliefert, die an der Richtigkeit der Gutachten zweifeln liessen. Seine Beschwerde wurde abgewiesen, die Gerichtskosten von 3000 Franken trägt er selbst.