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Bundesgericht bestätigt Schuldspruch nach Messereinsatz bei Schlägerei
Ein Mann verletzte bei einer Schlägerei eine Person mit dem Messer schwer. Das Bundesgericht bestätigt seine Verurteilung wegen Beteiligung an einer Massenschlägerei.

Im Juli 2017 gerieten am späten Abend zwei Gruppen auf einem Platz in der Zentralschweiz aneinander. Zunächst kam es zwischen einem Mann und einem Mitglied der anderen Gruppe zu einem verbalen Streit, der in ein gegenseitiges Handgemenge überging. Danach mischten sich weitere Personen ein, der Mann wurde von mehreren Personen geschlagen und getreten, zu Boden gebracht und auch dort weiter attackiert. In dieser ausweglosen Situation zog er ein Klappmesser aus seinem Rucksack und verletzte damit einen der Angreifer schwer – mit einem 25 Zentimeter langen Schnitt in den Oberbauch sowie weiteren Verletzungen. Das Opfer schwebte zwar nie in Lebensgefahr, die Verletzungen wurden ärztlich als schwer bis sehr schwer eingestuft.

Das Luzerner Kantonsgericht verurteilte den Mann wegen Beteiligung an einer Massenschlägerei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Beim Messereinsatz selbst erkannten die Richter zwar eine Notwehrsituation: Der Mann habe sich in echter Todesangst befunden und sei nicht mehr in der Lage gewesen, besonnen zu reagieren. Deshalb blieb er für den Messereinsatz straflos. Die Beteiligung an der Schlägerei als solche – insbesondere das anfängliche Stossen – wurde jedoch als eigenständiges Vergehen gewertet.

Vor Bundesgericht argumentierte der Mann, das Geschehen müsse in zwei getrennte Phasen aufgeteilt werden: erstens den Zweikampf mit einer einzelnen Person, der kein Raufhandel sei, und zweitens die anschliessende Gruppenauseinandersetzung, bei der er nur abgewehrt habe. Das Bundesgericht folgte dieser Sichtweise nicht. Es bestätigte, dass das gesamte Geschehen eine einheitliche Auseinandersetzung bildete – sachlich, räumlich und zeitlich. Entscheidend war, dass der Mann bereits durch das Stossen aktiv an der Auseinandersetzung teilgenommen hatte, bevor die anderen eingriffen, und dass er wusste, dass der andere mit Kollegen unterwegs war.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Da der Mann nicht ausschliesslich abwehrend gehandelt hatte – das anfängliche Stossen war keine reine Abwehr –, greift der gesetzliche Strafausschluss für rein passive oder abwehrende Beteiligte nicht. Die Verurteilung wegen Beteiligung an einer Massenschlägerei bleibt bestehen, ebenso die Gerichtskosten von 1200 Franken. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 02. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 6B_87/2024