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AXA muss Invalidenrente weiter zahlen – Helvetia nicht zuständig
Ein Zimmermann erkrankte psychisch, doch seine Arbeitsunfähigkeit begann erst 2020. Das Bundesgericht bestätigt: Die AXA als damalige Pensionskasse muss zahlen.

Ein 1977 geborener gelernter Zimmermann litt seit Jahren an einer paranoiden Schizophrenie. Im Oktober 2020 wurde ihm erstmals eine um 40 Prozent reduzierte Arbeitsfähigkeit attestiert. Die Invalidenversicherung sprach ihm rückwirkend ab Oktober 2021 eine ganze Rente zu. Bis Ende 2019 war der Mann bei der Helvetia Sammelstiftung pensionskassenversichert, ab Januar 2020 bei der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge. Die AXA erbrachte die Rentenleistungen, wollte aber einen Teil der Kosten von der Helvetia zurückfordern – mit dem Argument, die relevante Arbeitsunfähigkeit habe bereits vor 2020 begonnen.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wies die Klage der AXA ab. Die AXA zog den Fall ans Bundesgericht weiter und forderte die Rückerstattung von rund 54'000 Franken. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich.

Entscheidend war die Frage, wann die Arbeitsunfähigkeit des Mannes tatsächlich begonnen hatte. Für die Zuständigkeit einer Pensionskasse gilt: Massgebend ist jene Kasse, bei der jemand versichert war, als die Arbeitsfähigkeit erstmals um mindestens 20 Prozent sank. Zwar war die psychische Erkrankung des Zimmermanns schon vor 2020 bekannt. Doch es fehlten echtzeitliche Belege dafür, dass sich die Krankheit vor diesem Zeitpunkt tatsächlich auf seine Arbeitsleistung ausgewirkt hatte. Weder ärztliche Zeugnisse noch Ermahnungen der Arbeitgeberin – seiner eigenen Schwester – noch gehäufte Absenzen lagen aus der Zeit vor 2020 vor. Im Gegenteil: Im Arbeitgeberfragebogen vom November 2020 hatte die Schwester ausdrücklich bestätigt, dass der ausbezahlte Lohn der tatsächlichen Arbeitsleistung entsprochen habe und kein Soziallohn vorgelegen habe.

Nachträgliche Aussagen von Ärzten und der Arbeitgeberin, wonach der Mann bereits ab 2018 nur noch zu 50 Prozent leistungsfähig gewesen sei, wertete das Gericht als nicht ausreichend beweiskräftig. Solchen späteren Darstellungen kommt nach der Rechtsprechung weniger Gewicht zu als spontanen Angaben, die unmittelbar nach dem Ereignis gemacht wurden. Das Bundesgericht kam zum Schluss: Die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit trat erst 2020 ein – während der Versicherungszeit bei der AXA. Diese bleibt damit leistungspflichtig und trägt auch die Verfahrenskosten von 3'000 Franken.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 02. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 9C_628/2025