Ein Mann aus dem Kanton Genf wollte vor Gericht gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vorgehen. Die Genfer Strafkammer verlangte von ihm eine Sicherheitsleistung von 1000 Franken als Voraussetzung dafür, dass sein Rechtsmittel überhaupt behandelt wird. Die Frist für die Zahlung lief am 6. August 2025 ab.
Der Mann gab seiner Bank zwar am 6. August 2025 den Zahlungsauftrag. Der Betrag wurde jedoch erst am 7. August 2025 – also einen Tag nach Ablauf der Frist – dem Konto des Genfer Justizwesens gutgeschrieben. Die kantonale Instanz wertete die Zahlung damit als verspätet und trat auf das Rechtsmittel nicht ein.
Vor Bundesgericht beharrte der Mann darauf, er habe die Zahlung rechtzeitig vorgenommen. Das Bundesgericht hielt dem entgegen, dass für die Einhaltung einer Zahlungsfrist nicht der Zeitpunkt des Zahlungsauftrags massgebend ist, sondern jener, an dem der Betrag tatsächlich vom Konto abgebucht wird. Aus dem vom Mann selbst eingereichten Bankbeleg ging zudem hervor, dass die Abbuchung tatsächlich erst am 7. August erfolgte – womit sein eigenes Dokument seine Argumentation widerlegte.
Der Mann hatte zudem beanstandet, dass ihm keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt und die Sicherheitsleistung überhaupt verlangt worden sei. Auch diese Rügen begründete er nach Ansicht des Bundesgerichts nicht hinreichend. Das Gericht trat auf die gesamte Eingabe nicht ein und auferlegte dem Mann Gerichtskosten von 800 Franken.