Die Bundesanwaltschaft ermittelt gegen einen ehemaligen Bankmanager wegen des Verdachts auf schwere Geldwäscherei und Bestechung ausländischer Beamter. Im Rahmen dieser Untersuchung liess sie E-Mails aus seinem privaten Postfach sicherstellen. Der Mann verlangte, dass die Behörden keinen Zugang zu diesen Daten erhalten, und beantragte deren Versiegelung. Das zuständige Gericht im Kanton Waadt ordnete jedoch an, dass die E-Mails grösstenteils entsiegelt und der Bundesanwaltschaft übergeben werden dürfen.
Der Bankmanager zog den Fall ans Bundesgericht. Er argumentierte, viele der rund 2700 strittigen Dateien seien durch das Anwaltsgeheimnis, das Arztgeheimnis oder den Schutz seiner Privatsphäre geschützt. Das Gericht hatte zuvor in einem aufwendigen Verfahren mit einem Sachverständigen zweimal einen Datentri durchgeführt, bei dem bestimmte Suchbegriffe verwendet wurden, um geschützte Inhalte herauszufiltern. Dabei wurden unter anderem Begriffe ausgeschlossen, die auf Familienangehörige oder Ärzte hinwiesen – allerdings stellte sich heraus, dass manche dieser Begriffe auch berufliche Kontakte bezeichneten.
Das Bundesgericht bestätigte weitgehend den Entscheid der Vorinstanz. Es hielt fest, dass der Bankmanager seiner Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei: Er hätte für jede einzelne Datei konkret begründen müssen, weshalb sie unter ein Berufsgeheimnis fällt oder seine Privatsphäre schützenswert ist. Pauschale Hinweise genügten nicht. Zudem betonte das Gericht, dass bei Wirtschaftsdelikten eine breite Auswertung von Kommunikationsdaten zulässig sei – auch wenn einzelne Nachrichten auf den ersten Blick keinen offensichtlichen Bezug zur Strafuntersuchung haben.
Lediglich drei Dateien hob das Bundesgericht aus der Entsiegelung heraus: eine E-Mail eines Notars im Zusammenhang mit dem Kauf einer Immobilie sowie zwei Dateien zu einer ärztlichen Konsultation. Diese bleiben versiegelt, weil der Mann in diesen Fällen das Berufsgeheimnis hinreichend begründet hatte. Für alle übrigen Dateien bleibt es bei der Entsiegelung. Die Verfahrenskosten von 4000 Franken trägt der Bankmanager.