Das kantonale Steueramt Solothurn hatte im Mai 2023 eine Sicherstellungsverfügung über rund 2,4 Millionen Franken gegen einen Mann erlassen. Gestützt darauf wurden ein Kaufpreiserlös sowie eine Liegenschaft mit einem Arrest belegt – das bedeutet, dass über diese Vermögenswerte vorübergehend nicht frei verfügt werden kann. Frühere Rechtsmittel des Mannes gegen diese Massnahmen scheiterten bereits vor dem Solothurner Steuergericht und dem Bundesgericht.
Im September 2025 stellte der Mann beim kantonalen Steueramt ein Gesuch, die ursprüngliche Sicherstellungsverfügung nochmals zu überprüfen. Nur 17 Tage später wandte er sich ans Steuergericht und rügte, die Behörde habe sein Gesuch nicht beantwortet und verweigere ihm damit sein Recht auf einen Entscheid. Das Steuergericht wies diese Rüge im Dezember 2025 ab: Bei einem so kurzen Zeitraum könne noch nicht von einer unzulässigen Verzögerung gesprochen werden. Das Steueramt brauche eine gewisse Zeit, um das Gesuch sorgfältig zu prüfen.
Dagegen gelangte der Mann ans Bundesgericht. Er verlangte, das Urteil des Steuergerichts aufzuheben und festzustellen, dass der Arrest gegen Bundesrecht verstosse und das Steueramt sein Recht verweigert habe. Das Bundesgericht trat auf die Eingabe jedoch nicht ein. Die Begründung des Mannes genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht: Er setze sich nicht konkret mit den Erwägungen des Steuergerichts auseinander und zeige nicht auf, weshalb ein längerer Zeitraum hätte berücksichtigt werden müssen. Ein pauschaler Verweis auf angebliche Untätigkeit der Behörde reiche dafür nicht aus.
Zusätzlich warf der Mann dem Steuergericht vor, es hätte das hängige Überprüfungsgesuch selbst inhaltlich beurteilen müssen, anstatt die Sache beim Steueramt zu belassen. Auch diese Rüge liess das Bundesgericht nicht gelten: Der Mann habe nicht dargelegt, weshalb das Steuergericht den ordentlichen Instanzenzug hätte überspringen sollen. Der Mann muss die Gerichtskosten von 1000 Franken tragen.