Ein Mann aus dem Kanton Basel-Landschaft wird verdächtigt, im Juli 2025 in das Haus seines schlafenden Bruders eingedrungen zu sein und mit einem Fleischklopfer sowie einem Schraubenschlüssel auf ihn eingeschlagen zu haben. Der Bruder erlitt dabei schwere Kopfverletzungen. Hintergrund des mutmasslichen Angriffs soll ein seit neun Jahren andauernder Erbstreit zwischen den beiden Männern sein. Die Staatsanwaltschaft ermittelt wegen versuchten Mordes und weiterer Delikte.
Im Zuge der Ermittlungen stellte die Staatsanwaltschaft verschiedene Geräte und Unterlagen des Verdächtigen sicher: ein iPhone, einen Laptop, eine externe Festplatte, einen Desktop-Computer sowie mehrere Dokumente zum Erbstreit. Auf Antrag seiner Verteidigerin wurden diese Gegenstände versiegelt. Das zuständige Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft erlaubte anschliessend die Auswertung – allerdings nur für Daten, die nach dem 1. April 2025 erstellt worden waren.
Die Staatsanwaltschaft wehrte sich gegen diese zeitliche Einschränkung und zog den Fall ans Bundesgericht. Dieses gab ihr recht: Bei so schwerwiegenden Tatvorwürfen überwiege das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung das Interesse des Beschuldigten am Schutz seiner Privatsphäre. Eine zeitliche Begrenzung der Auswertung sei unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt. Das Bundesgericht hob den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung zurück.
Zugleich hielt das Bundesgericht fest, dass das Zwangsmassnahmengericht einen formellen Fehler begangen hatte: Es hätte erst nach einer vollständigen Sichtung und Aussonderung geschützter Anwaltskorrespondenz über die Freigabe der Daten entscheiden dürfen – nicht gleichzeitig. Die Staatsanwaltschaft darf die Geräte nun umfassend auswerten, muss sich dabei aber strikt auf verfahrensrelevante Inhalte beschränken.