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Bundesgericht bestätigt Dreiviertelsrente für kranken Büroangestellten
Ein Mann mit körperlichen und psychischen Beschwerden wollte eine volle IV-Rente behalten. Das Bundesgericht lehnte dies ab und bestätigte eine Dreiviertelsrente.

Ein 1964 geborener Mann meldete sich 2016 bei der Invalidenversicherung an, weil er unter verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden litt. Die IV-Stelle des Kantons Aargau sprach ihm zunächst eine ganze Rente zu, reduzierte diese aber ab Juni 2019 auf eine halbe Rente. Nach einem längeren Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht – das zwischenzeitlich vom Bundesgericht wegen eines Verfahrensfehlers zurückgewiesen worden war – erhielt der Mann ab Juni 2019 eine Dreiviertelsrente zugesprochen. Damit wollte er sich nicht abfinden und verlangte vor Bundesgericht weiterhin eine volle Rente.

Der Mann zweifelte an der Aussagekraft des medizinischen Gutachtens, das eine Restarbeitsfähigkeit von 50 Prozent in einer angepassten Bürotätigkeit festgestellt hatte. Er kritisierte insbesondere das psychiatrische Teilgutachten, das seiner Ansicht nach auf einer veralteten Rechtsauffassung beruhe. Das Bundesgericht wies diese Einwände zurück: Der psychiatrische Gutachter habe sich korrekt mit dem tatsächlichen Zustand des Mannes auseinandergesetzt und lediglich auf seine grundsätzliche Therapiefähigkeit hingewiesen – nicht aber darauf, er könne seine Beschwerden durch bloßen Willen überwinden.

Strittig war auch, wie das Einkommen zu berechnen ist, das der Mann trotz seiner Einschränkungen noch erzielen könnte. Das Gericht stützte sich dabei auf statistische Lohntabellen für allgemeine Büro- und Sekretariatstätigkeiten, was der Mann als zu eng kritisierte. Er forderte zudem einen deutlich höheren Abzug vom statistischen Lohn – unter anderem wegen seines fortgeschrittenen Alters und der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt. Das Bundesgericht hielt jedoch fest, dass das Alter in den verwendeten Tabellen bereits berücksichtigt sei und sich eine längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt nicht zwingend lohnsenkend auswirke. Ein Abzug von fünf Prozent sei ausreichend.

Das Bundesgericht bestätigte damit den Invaliditätsgrad von 69 Prozent und die daraus folgende Dreiviertelsrente ab Juni 2019. Die Beschwerde des Mannes wurde vollständig abgewiesen; er muss zudem die Verfahrenskosten von 800 Franken tragen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 02. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 8C_40/2025