Symbolbild
Gepfändeter Mann scheitert mit zu spät eingereichter Klage
Ein Mann wehrte sich gegen Pfändungen des Betreibungsamts Berner Jura-Seeland. Das Bundesgericht trat auf seine Klage nicht ein, weil er die Fristen versäumt hatte.

Das Betreibungsamt Berner Jura-Seeland hatte im November 2025 in zwei Fällen Pfändungsurkunden gegen einen Mann ausgestellt. Dieser erhob dagegen Beschwerde beim Berner Obergericht, das jedoch nicht darauf eintrat, weil die Eingabe zu spät erfolgt war. In einer ergänzenden Beurteilung hielt das Obergericht fest, dass die Beschwerde auch inhaltlich abgewiesen worden wäre: Weder die persönliche Lage des Mannes noch seine Einwände gegen die Schulden selbst hätten in diesem Verfahren berücksichtigt werden können.

Der Mann wandte sich daraufhin ans Bundesgericht. Er reichte seine Beschwerde am 30. Januar 2026 ein – dem letzten Tag der zehntägigen Frist – und ergänzte sie danach noch zweimal. Diese späteren Ergänzungen wurden vom Bundesgericht nicht berücksichtigt, da die Frist bereits abgelaufen war. Der Mann hatte zwar auf seinen schlechten Gesundheitszustand hingewiesen und um mehr Zeit gebeten. Das Bundesgericht hielt jedoch fest, dass er offensichtlich in der Lage gewesen war, fristgerecht eine 17-seitige, strukturierte Beschwerde einzureichen.

Inhaltlich rügte der Mann unter anderem, das Obergericht habe sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt, weil es seine Einwände nicht geprüft habe. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass dies typisch für einen Nichteintretensentscheid sei. Entscheidend wäre gewesen, sich mit der Frage der Verspätung auseinanderzusetzen – das hatte der Mann jedoch unterlassen. Seine weiteren Vorbringen, etwa zur Wahrung des Existenzminimums oder zur Verhältnismässigkeit der Pfändung, blieben daher ungeprüft.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Ausnahmsweise wurden keine Gerichtskosten erhoben. Der Antrag des Mannes auf einen unentgeltlichen Anwalt wurde abgewiesen, da kein Grund ersichtlich war, ihm von Amtes wegen eine Rechtsvertretung zu bestellen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 02. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 5A_95/2026