Eine Aktiengesellschaft aus dem Wallis hatte beim Bundesgericht eine Beschwerde gegen einen Entscheid des Walliser Kantonsgerichts eingereicht. Das Kantonsgericht hatte zuvor eine Strafuntersuchung eingestellt und die Beschwerde der Firma dagegen nicht zugelassen.
Wer das Bundesgericht anruft, muss zunächst einen Kostenvorschuss leisten – eine Art Sicherheitszahlung für die anfallenden Gerichtskosten. Das Bundesgericht setzte der Firma eine erste Frist bis zum 21. Januar 2026, um einen Betrag von 800 Franken zu überweisen. Die Firma reagierte nicht.
Daraufhin gewährte das Bundesgericht eine letzte, nicht mehr verlängerbare Nachfrist bis zum 9. Februar 2026. In der entsprechenden Mitteilung wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, falls die Zahlung ausbleibe. Beide Verfügungen wurden der Firma per Gerichtsurkunde zugestellt und gelten damit als rechtsgültig übermittelt. Wer ein Verfahren vor Bundesgericht führt, ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihm behördliche Dokumente zugestellt werden können.
Da die Firma auch die Nachfrist verstreichen liess, ohne zu zahlen, trat das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde ein. Die Firma muss zudem Gerichtskosten von 500 Franken tragen. Der ursprüngliche Entscheid des Kantonsgerichts bleibt damit in Kraft.