Eine Frau besitzt eine Stockwerkeinheit auf der Parzelle Nr. 1546 im Gebiet «Les Orzières» in Crans-Montana. Die Parzelle umfasst 24 Einheiten und ist heute mit 14 Einfamilienhäusern bebaut. Im Oktober 2021 wandte sich die Eigentümerin an die Gemeinde und machte verschiedene Unregelmässigkeiten geltend: Sie beanstandete, dass einzelne Häuser nicht mit dem ursprünglichen Aufteilungsplan der Stockwerkeigentümergemeinschaft übereinstimmten und dass die Baubewilligungen ohne Zustimmung aller Miteigentümer erteilt worden seien. Sie verlangte, die betreffenden Baubewilligungen für nichtig zu erklären und einen Wiederherstellungsbefehl zu erlassen.
Die Gemeinde lehnte das Begehren ab mit der Begründung, die Streitigkeiten unter den Stockwerkeigentümern seien eine privatrechtliche Angelegenheit. Der Walliser Staatsrat bestätigte diese Haltung und wies darauf hin, dass die ursprüngliche Baubewilligung aus dem Jahr 1979 stamme und allfällige Einwände damals hätten vorgebracht werden müssen. Zudem seien die gesetzlichen Fristen für eine Wiederherstellung längst abgelaufen. Das Kantonsgericht des Wallis schloss sich dieser Einschätzung an und wies die Klage der Frau ab.
Das Bundesgericht bestätigte nun diesen Entscheid. Es hielt fest, dass das Baubewilligungsverfahren in erster Linie prüft, ob ein Bauprojekt den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht – nicht, ob zivilrechtliche Zustimmungspflichten unter Miteigentümern eingehalten wurden. Der ursprüngliche Eigentümer hatte 1979 als alleiniger Grundeigentümer eine Baubewilligung erhalten und das Projekt bis 1986 umgesetzt. Die verschiedenen Stockwerkeinheiten wurden erst danach, zwischen 1986 und 2011, verkauft. Zudem stellte das Gericht klar, dass der Aufteilungsplan lediglich ein Projekt darstellt und keine rechtliche, technische oder katastermässige Bindungswirkung entfaltet.
Das Bundesgericht bemängelte ausserdem, dass die Argumentation der Frau weitgehend unklar und ungenügend begründet war. Sie habe nicht konkret dargelegt, welche Massnahmen sie genau fordere und welche Konsequenzen aus einer allfälligen Nichtigkeit der Baubewilligungen zu ziehen wären. Die Klage wurde abgewiesen, und die Frau muss die Gerichtskosten von 4000 Franken tragen.