Symbolbild
Tunesier muss die Schweiz verlassen – Bundesgericht tritt nicht ein
Ein Tunesier wollte seine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz retten. Das Bundesgericht lehnte seinen Fall ab, weil er die Verfahrensanforderungen nicht erfüllte.

Ein tunesischer Staatsangehöriger hielt sich seit 2018 mit einer Aufenthaltsbewilligung zum Studium in der Schweiz auf. Diese lief Ende Januar 2024 aus. Sein Antrag auf eine neue Bewilligung – entweder zur Erwerbstätigkeit oder aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls – wurde von der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern im September 2025 abgelehnt.

Der Mann erhob daraufhin beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte gleichzeitig, ihm die Kosten des Verfahrens zu erlassen, da er mittellos sei. Das Gericht lehnte diesen Antrag ab, weil es die Beschwerde als aussichtslos beurteilte, und setzte ihm eine Frist bis zum 3. November 2025, um einen Kostenvorschuss von 3000 Franken zu bezahlen. Da der Mann den Betrag nicht fristgerecht leistete, trat das Verwaltungsgericht auf seine Beschwerde nicht ein. Ein früherer Versuch, den Ablehnungsentscheid bezüglich des Kostenerlasses direkt beim Bundesgericht anzufechten, war bereits im November 2025 gescheitert.

Gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts gelangte der Mann Ende Dezember 2025 ans Bundesgericht. Er argumentierte, die Stadt Biel habe ihm im Juli 2024 eine Arbeitsbewilligung erteilt und damit den Eindruck erweckt, seine Situation sei rechtmässig. Zudem rügte er, das Verwaltungsgericht habe bei der Beurteilung seiner Erfolgsaussichten wichtige Beweise ausser Acht gelassen.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es hielt fest, dass der Mann zwar formell Rügen erhoben hatte, diese aber nicht hinreichend begründet waren – obwohl er ausdrücklich auf die entsprechenden Anforderungen hingewiesen worden war. Insbesondere fehlte eine konkrete Auseinandersetzung damit, welche kantonale Verfahrensvorschrift das Verwaltungsgericht willkürlich angewendet haben soll. Der Mann muss zudem 600 Franken Verfahrenskosten tragen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 03. March 2026 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 2C_10/2026