Symbolbild
Mongole wird trotz Heiratsplan in seine Heimat ausgeschafft
Ein Mongole lebte jahrelang illegal in der Schweiz. Das Bundesgericht bestätigt seine Ausschaffung – der geplante Heirat zum Trotz.

Ein 1984 geborener Mongole hielt sich seit 2017 ohne Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz auf. Nachdem er mehrfach wegen illegalen Aufenthalts und Diebstahls verurteilt worden war und eine Ausreiseverfügung ignoriert hatte, wurde er im Dezember 2025 erneut in Genf aufgegriffen. Die Behörden ordneten daraufhin seine Festhaltung für zwei Monate an, um seine Rückführung nach Mongolei sicherzustellen.

Gegen diese Festhaltung wehrte sich der Mann vor dem Bundesgericht. Er argumentierte, sein Rücktransport nach Mongolei verletze sein Recht auf Eheschliessung, da er plane, seine in der Schweiz lebende Verlobte zu heiraten. Als Beleg reichte er eine Erklärung seiner Verlobten ein, wonach die Vorbereitungen für die Hochzeit bereits begonnen hätten. Ausserdem hatte sein Anwalt kurz zuvor bei den Genfer Migrationsbehörden einen Antrag auf eine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Heirat gestellt.

Das Bundesgericht liess sich davon nicht überzeugen. Es hielt fest, dass Heiratspläne einer Ausschaffung nur dann entgegenstehen, wenn alle nötigen Dokumente vorliegen, ein konkretes Hochzeitsdatum feststeht und eine Aufenthaltsbewilligung in absehbarer Zeit zu erwarten ist. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall offensichtlich nicht erfüllt. Die Erklärung der Verlobten galt den Richtern als wenig beweiskräftig: Sie war erst einen Tag nach einem Gerichtsentscheid eingereicht worden, der die fehlende Substanz der Heiratspläne gerügt hatte, und enthielt keine konkreten Belege für die angeblichen Vorbereitungen. Auch gab es keinerlei Hinweise darauf, dass die Heiratsabsicht bereits vor der Verhaftung bestanden hatte.

Der Mann wurde am 12. Januar 2026 per Flug nach Ulaanbaatar zurückgeführt, noch bevor das Bundesgericht sein Urteil fällte. Da er sich auf eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention berufen hatte, trat das Gericht dennoch auf seine Beschwerde ein – wies sie aber vollumfänglich ab.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 03. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 2C_12/2026