Symbolbild
Krankenpflegerin behält offiziellen Verweis nach Streit um Psychiatriebericht
Eine Pflegerin weigerte sich, einen Psychiatriebericht an ihre Vorgesetzten weiterzugeben. Das Bundesgericht bestätigt den Verweis ihres Arbeitgebers.

Eine Krankenpflegerin, die im Bereich Arbeitsmedizin bei den Etablissements publics pour l'intégration (EPI) des Kantons Genf tätig war, geriet im Sommer 2024 in einen Konflikt mit ihrer Vorgesetzten. Eine Mitarbeiterin der EPI war in ein arbeitsrechtliches Verfahren verwickelt, bei dem ihre gesundheitliche Eignung für die Stelle geprüft wurde. Im Rahmen dieses Verfahrens hatte eine externe Ärztin ein psychiatrisches Gutachten über die Mitarbeiterin erstellt. Die Mitarbeiterin hatte zuvor schriftlich zugestimmt, dass dieses Gutachten an die Personalabteilung der EPI weitergeleitet werden darf.

Als das Gutachten bei der Pflegerin eintraf, weigerte sie sich jedoch, es an ihre Vorgesetzte weiterzuleiten. Sie begründete dies damit, dass der Bericht sehr persönliche Informationen über die Mitarbeiterin enthalte und sie deren ausdrückliche Zustimmung einholen wolle, bevor sie das Dokument herausgebe. Die Personaldirektion der EPI sah darin eine Verletzung der Dienstpflichten und sprach im November 2024 einen offiziellen Verweis gegen die Pflegerin aus.

Die Pflegerin wehrte sich gegen diese Massnahme und zog den Fall bis vor das Bundesgericht. Sie argumentierte, die Mitarbeiterin habe den Inhalt des Gutachtens nicht gekannt und ihre Zustimmung zur Weitergabe sei daher nicht wirklich informiert gewesen. Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es hielt fest, dass die Mitarbeiterin – begleitet von einer Anwältin – ausdrücklich und ohne Einschränkungen zugestimmt hatte, dass eine vollständige Kopie des Gutachtens an die EPI übermittelt werden darf. Da das Gutachten auf einem einzigen Gespräch zwischen der Mitarbeiterin und dem Psychiater beruhte, konnte sie sich zudem vorstellen, welche Inhalte darin behandelt wurden.

Das Bundesgericht bestätigte den Verweis. Es hielt fest, dass die Pflegerin zwar in guter Absicht gehandelt habe, dies aber nicht ausreiche, um eine Verletzung der Dienstpflichten auszuschliessen. Auch wer irrtümlich davon überzeugt ist, richtig zu handeln, kann disziplinarisch zur Rechenschaft gezogen werden. Der Verweis ist die mildeste der möglichen Disziplinarmassnahmen und hat keine Auswirkungen auf das Gehalt der Pflegerin.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 03. March 2026 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 1D_19/2025