Zwei Grundeigentümerinnen aus Lachen im Kanton Schwyz wollten ein bestehendes Einfamilienhaus abreissen und durch ein Mehrfamilienhaus mit fünf Wohneinheiten und einem Autolift ersetzen. Das Grundstück liegt in der sogenannten Wohnzone W2, in der laut dem kommunalen Planungs- und Baureglement Einfamilien- und Doppeleinfamilienhäuser «die Regel» sind. Die Gemeinde Lachen verweigerte die Baubewilligung, weil das geplante Mehrfamilienhaus nicht mit den Zonenvorschriften vereinbar sei.
Die Frauen zogen den Entscheid durch alle kantonalen Instanzen – zuletzt scheiterten sie vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Dieses befand, die Auslegung der Gemeinde sei vertretbar, auch wenn der Wortlaut der Regelung nicht ganz eindeutig sei. Daraufhin gelangten die beiden Grundeigentümerinnen ans Bundesgericht. Sie argumentierten, die Auslegung der Gemeinde sei willkürlich und widerspreche dem raumplanungsrechtlichen Ziel, Boden haushälterisch zu nutzen und Siedlungen nach innen zu verdichten.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es hielt fest, dass die Auslegung der Gemeinde zwar nicht die einzig mögliche sei, aber auch nicht offensichtlich unhaltbar – und das genügt, um von Willkür abzusehen. Die Gemeinde hatte nachvollziehbar erklärt, weshalb die Beschränkung auf Einfamilien- und Doppeleinfamilienhäuser sinnvoll sei: Mehr Wohneinheiten auf einem Grundstück führen potenziell zu mehr Verkehr, mehr Parkplatzbedarf und einer stärkeren Beanspruchung der Erschliessungsanlagen. Das Argument der Frauen, ein Doppeleinfamilienhaus könnte ebenfalls sieben Parkplätze haben, liess das Gericht nicht gelten – dieser Wert läge deutlich über dem in der Gemeinde vorgesehenen Richtwert.
Auch den Einwand, die Baubehörde verstosse gegen Grundsätze der Raumplanung wie die Siedlungsverdichtung, liess das Bundesgericht nicht gelten. Solche Planungsziele seien in erster Linie beim Erlass von Nutzungsplänen zu verfolgen, nicht bei der Beurteilung einzelner Baugesuche. Die Kosten des Verfahrens von 4000 Franken tragen die beiden Frauen gemeinsam.