Symbolbild
Bundesgericht lässt Konkurs über Zuger Firma bestehen
Eine GmbH wollte ihren Konkurs anfechten, scheiterte aber daran, ihre Zahlungsfähigkeit nachzuweisen. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein.

Das Kantonsgericht Zug eröffnete Mitte Oktober 2025 auf Antrag der Eidgenössischen Steuerverwaltung den Konkurs über eine GmbH. Kurz darauf sperrte das Konkursamt die Geschäftskonten der Firma. Die GmbH legte beim Obergericht Zug Beschwerde gegen den Konkursentscheid ein und verlangte gleichzeitig, die Kontosperre aufzuheben, damit sie die offene Schuld begleichen könne.

Das Obergericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es begründete dies damit, dass die GmbH innerhalb der Beschwerdefrist weder ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht noch die Schuld bezahlt oder hinterlegt hatte. Zudem hielt das Obergericht fest, das Konkursamt habe korrekt gehandelt: Es war nicht befugt, die Kontosperre ohne ausdrückliche Anweisung des Obergerichts aufzuheben. Da die Beschwerde gegen den Konkursentscheid scheiterte, wurde auch die separate Beschwerde gegen das Konkursamt als gegenstandslos abgeschrieben.

Die GmbH zog den Fall ans Bundesgericht. Sie argumentierte, die Kontosperre sei rechtswidrig und unverhältnismässig gewesen, weil sie die Firma daran gehindert habe, die Schuld zu begleichen. Ausserdem sei es widersprüchlich, eine Zahlung zu verlangen und gleichzeitig den Zugang zum Konto zu sperren. Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es stellte fest, dass die GmbH sich mit der zentralen Begründung des Obergerichts – nämlich der fehlenden Darlegung der Zahlungsfähigkeit – gar nicht auseinandergesetzt hatte. Auch auf die Eventualbegründung des Obergerichts zur Zuständigkeit des Konkursamts war die GmbH nicht eingegangen.

Das Bundesgericht trat deshalb auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte der GmbH die Verfahrenskosten von 500 Franken.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 03. March 2026 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 5A_956/2025