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Bundesgericht lässt Sonderschule für Kind mit Trisomie 21 bestehen
Ein Kind mit Trisomie 21 soll vorerst in einer Heilpädagogischen Schule bleiben. Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Luzerner Behörden.

Ein 2013 geborener Junge mit Trisomie 21 besuchte seit dem Schuljahr 2018/2019 die Regelschule in seiner Wohngemeinde im Kanton Luzern. Er erhielt dabei umfangreiche Unterstützung: heilpädagogische Schulung, eine Klassenassistenz, Logopädie und schulergänzende Betreuung. Diese Massnahmen liefen Ende Juli 2025 aus. Die Schulbehörden kamen nach einer Überprüfung zum Schluss, dass eine angemessene Förderung im bisherigen integrativen Rahmen nicht mehr gewährleistet werden könne – trotz ausserordentlicher Ressourcen habe sich der Junge nicht genügend stabilisiert. Die Schulleitung erklärte ausdrücklich, den Bildungsauftrag unter diesen Bedingungen nicht mehr erfüllen zu können.

Im März 2025 ordneten die Luzerner Behörden an, dass der Junge ab August 2025 eine Heilpädagogische Schule (HPS) besuchen soll. Die Eltern wehrten sich dagegen und verlangten, ihr Sohn solle vorläufig weiterhin in der Regelschule beschult werden – mit der nötigen Unterstützung. Das Luzerner Kantonsgericht lehnte dieses Gesuch im Oktober 2025 ab. Dagegen zogen die Eltern im Namen ihres Sohnes ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht prüfte, ob die Luzerner Richter bei ihrer vorläufigen Einschätzung verfassungsmässige Rechte verletzt hatten. Es kam zum Schluss: Nein. Die Vorinstanz habe nachvollziehbar festgestellt, dass der Junge einen sehr hohen Förderbedarf habe, auf ständige Einzelbegleitung angewiesen sei und kaum vom Klassenunterricht profitiere. Gleichzeitig wären die Unterstützungsressourcen in der Regelschule um einen Drittel gekürzt worden, während die Anforderungen in der nächsten Klassenstufe gestiegen wären. Die HPS hingegen biete ein dem Bedarf des Kindes angepasstes Angebot, und der Junge entwickle sich dort nach anfänglicher Zurückhaltung positiv.

Die Eltern hatten auch eine Diskriminierung ihres Sohnes gerügt. Das Bundesgericht wies diesen Vorwurf zurück: Nicht die separative Beschulung stelle eine Diskriminierung dar, sondern eine integrative Beschulung ohne ausreichende Fördermassnahmen wäre es. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Die Frage, ob der Junge langfristig in die Regelschule zurückkehren soll, muss nun im Hauptverfahren vor dem Kantonsgericht Luzern entschieden werden.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 03. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 2C_665/2025