Eine Stockwerkeigentümerin streitet seit Jahren mit ihrer Stockwerkeigentümergemeinschaft. Diese forderte im Juni 2025 die vorläufige Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts, weil die Frau ausstehende Beiträge nicht bezahlt hatte. Ein Pfandrecht ist eine Sicherheit zugunsten des Gläubigers, die im Grundbuch eingetragen wird und dem Gläubiger erlaubt, im Notfall auf die Immobilie zuzugreifen.
Das Bezirksgericht Zürich hiess das Gesuch im August 2025 gut und ordnete die vorläufige Eintragung eines Pfandrechts über insgesamt rund 136'000 Franken auf dem Stockwerkeigentumsanteil der Frau sowie über rund 314 Franken auf ihrem Parkplatz in der Tiefgarage an. Die Frau legte dagegen Berufung ein. Das Zürcher Obergericht lehnte es jedoch im September 2025 ab, der Berufung aufschiebende Wirkung zu erteilen – das Pfandrecht blieb damit vorläufig bestehen.
Daraufhin wandte sich die Frau ans Bundesgericht. In ihrer 66-seitigen Eingabe verlangte sie unter anderem, den obergerichtlichen Entscheid für nichtig zu erklären, und übte allgemeine Kritik an den Behörden. Das Bundesgericht stellte fest, dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen sogenannten Zwischenentscheid handelt, der nur unter besonderen Voraussetzungen weitergezogen werden kann. Diese Voraussetzungen hatte die Frau in ihrer Beschwerde weder dargelegt noch substanziierte Verfassungsrügen erhoben, die sich konkret auf den angefochtenen Entscheid bezogen hätten.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein und bezeichnete sie als querulatorisch – ähnlich wie bereits frühere Beschwerden derselben Frau. Die Gerichtskosten von 2'000 Franken wurden ihr auferlegt.