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Frau scheitert mit Klage gegen Zürcher Richter – Pfandrecht bleibt
Eine Wohnungseigentümerin wollte Zürcher Richter wegen Befangenheit ablehnen. Das Bundesgericht trat auf ihre Eingabe nicht ein.

Eine Stockwerkeigentümerin aus dem Kanton Zürich ist seit Jahren in Streitigkeiten mit ihrer Stockwerkeigentümergemeinschaft verwickelt. Diese verlangte im Juni 2025, dass ein gesetzliches Pfandrecht – eine Art Sicherheit für ausstehende Schulden – auf ihrem Eigentumsanteil eingetragen wird. Das Bezirksgericht Zürich hiess das Gesuch gut und ordnete die vorläufige Eintragung eines Pfandrechts über rund 136'000 Franken sowie einen weiteren Betrag von rund 314 Franken für einen Tiefgaragenparkplatz an.

Die Frau legte dagegen Berufung beim Obergericht Zürich ein und beantragte gleichzeitig, dass die am Verfahren beteiligten Richterinnen, Richter und die Gerichtsschreiberin wegen Befangenheit in den Ausstand treten müssten. Das Obergericht trat auf diese Ausstandsgesuche im Oktober 2025 nicht ein. Daraufhin gelangte die Frau ans Bundesgericht und verlangte unter anderem, den Entscheid des Obergerichts für nichtig zu erklären.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es stellte fest, dass die 66-seitige Eingabe keine sachbezogene Begründung enthielt, die aufzeigt, inwiefern das Obergericht das Recht verletzt haben soll. Stattdessen bestand die Beschwerde aus allgemeinen Textbausteinen, Behauptungen zu Stockwerkeigentumsbelangen und allgemeiner Behördenkritik. Das Bundesgericht bezeichnete die Beschwerde zudem als querulatorisch – die Frau fechte notorisch alle Verfügungen und Urteile sämtlicher Instanzen an.

Die Gerichtskosten von 2'000 Franken werden der Frau auferlegt. Das Pfandrecht auf ihrem Eigentumsanteil bleibt damit vorerst bestehen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 03. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 5A_1031/2025