Ein syrisches Ehepaar – er Jahrgang 1947, sie Jahrgang 1950 – reiste im Herbst 2013 in die Schweiz ein und stellte Asylgesuche, die es später zurückzog. Weil eine Rückkehr nach Syrien als unzumutbar galt, wurden beide 2014 vorläufig aufgenommen. Diesen Status haben sie seither. In den Jahren 2019, 2020 und 2023 stellten sie mehrfach Gesuche um eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung – alle wurden vom Zürcher Migrationsamt abgelehnt. Auch die kantonalen Rechtsmittelinstanzen wiesen die Gesuche ab.
Das Paar gelangte schliesslich ans Bundesgericht. Es berief sich auf den Schutz des Privatlebens und des Familienlebens, wie er in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert ist. Zur Begründung verwies es auf den langen Aufenthalt in der Schweiz, das hohe Alter, den Gesundheitszustand sowie die familiäre und soziale Verwurzelung im Land – vier erwachsene Kinder leben ebenfalls in der Schweiz.
Das Bundesgericht liess diese Argumente nicht gelten. Es hielt fest, dass das Paar nicht konkret dargelegt habe, welche konkreten Nachteile sich aus dem Status der vorläufigen Aufnahme ergeben. Allgemeine Hinweise auf Alter und Aufenthaltsdauer reichen nach Ansicht des Gerichts nicht aus, um einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung zu begründen. Beim Familienleben verwies das Gericht darauf, dass keine Trennung der Eheleute drohe und kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu den erwachsenen Kindern nachgewiesen worden sei. Auch die gesetzlichen Bestimmungen zu Härtefällen und zur Integration begründen nach ständiger Rechtsprechung keinen direkten Anspruch auf eine Bewilligung.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, da sie offensichtlich unzulässig sei. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde verzichtet. Das Paar bleibt damit weiterhin vorläufig aufgenommen – ein Status, der zwar einen gewissen Schutz bietet, aber mit Einschränkungen verbunden ist, etwa bei der internationalen Reisefreiheit.