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Frau muss Krankenkassenprämien für sieben Monate nachzahlen
Eine Frau wollte ihre Krankenkasse wechseln, hatte aber noch Schulden. Das Bundesgericht bestätigt: Sie muss über 3600 Franken nachzahlen.

Eine Frau war bei der Krankenkasse Assura versichert und kündigte ihren Vertrag Ende November 2023 auf Ende Jahr. Die Kasse akzeptierte die Kündigung zunächst, widerrief sie aber später – mit der Begründung, die Versicherte habe zum Zeitpunkt der Kündigung noch offene Prämien und Kostenbeteiligungen nicht vollständig bezahlt. Konkret ging es um einen ausstehenden Betrag von 20 Franken und 5 Rappen aus dem Jahr 2022. Weil diese Schuld nicht beglichen war, blieb die Frau gemäss Gesetz weiterhin bei Assura versichert – und schuldete ihr damit auch die Prämien für die Monate Februar bis August 2024.

Assura leitete ein Betreibungsverfahren ein und forderte insgesamt rund 3600 Franken, bestehend aus den ausstehenden Prämien, Verzugszinsen und Verwaltungskosten. Die Frau wehrte sich dagegen und argumentierte, die Kasse trage selbst die Schuld an der Situation, weil sie den Beweis für die offene Schuld nicht rechtzeitig erbracht habe. Zudem sei ihr dadurch der Kassenwechsel zu Unrecht verunmöglicht worden, weshalb Assura für den entstandenen Schaden – insbesondere die Prämienunterschiede – aufkommen müsse.

Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es hielt fest, dass die Frau bereits bei der Kündigung im November 2023 wissen musste, dass sie die 20 Franken und 5 Rappen noch schuldete – dieses Geld war seit Juni 2022 Gegenstand eines Betreibungsverfahrens. Spätestens nach einem Schreiben der Kasse vom Dezember 2023 war ihr klar, dass diese Schuld einem Kassenwechsel im Weg stand. Da das Bundesgericht in einem parallelen Urteil vom selben Tag bestätigte, dass die Schuld tatsächlich bestand, hatte Assura den Kassenwechsel zu Recht verweigert und muss keinen Schaden ersetzen.

Auch den Antrag der Frau auf unentgeltliche Rechtspflege – also die Übernahme der Gerichtskosten durch den Staat – wies das Bundesgericht ab. Ihr Ehemann verdiente zwischen 18 000 und 19 000 Franken pro Monat, sie selbst bezog rund 7 200 Franken Arbeitslosenentschädigung, und das Paar verfügte über ein Vermögen von rund 953 000 Franken. Angesichts dieser Verhältnisse sei es offensichtlich, dass die Frau die Gerichtskosten von 400 Franken selbst tragen könne. Das Bundesgericht auferlegte ihr zusätzlich 700 Franken Gerichtskosten für das Verfahren vor Bundesgericht.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 03. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 9C_539/2025