Symbolbild
Mann scheitert mit Befangenheitsklage gegen Aargauer Gericht
Ein Vater wollte das gesamte Bezirksgericht Muri wegen Befangenheit ablehnen. Das Bundesgericht trat auf seine Beschwerde nicht ein.

Im Zentrum des Falls steht ein Vater, der in einem familienrechtlichen Verfahren das Besuchsrecht zu seinem Sohn erstreiten will. Die Präsidentin des Familiengerichts Muri hatte selbst beantragt, dass sämtliche Mitarbeitenden des Gerichts von künftigen Verfahren mit diesem Mann ausgeschlossen werden sollten. Das Obergericht des Kantons Aargau hiess diesen Antrag teilweise gut: Die Gerichtspräsidentin selbst und ein Gerichtsschreiber wurden ausgeschlossen, nicht aber die übrigen Mitarbeitenden des Gerichts.

Der Vater war mit diesem Teilentscheid nicht zufrieden. Er wandte sich mehrfach ans Bundesgericht und verlangte unter anderem, dass das gesamte Bezirksgericht Muri für befangen erklärt werde. Zudem beantragte er den Ausstand einer Oberrichterin des Aargauer Obergerichts, die am Entscheid mitgewirkt hatte. Das Bundesgericht war bereits im Februar 2026 auf eine erste Eingabe des Mannes nicht eingetreten.

Mit einer weiteren Beschwerde Ende Februar 2026 versuchte der Vater erneut, seinen Standpunkt durchzusetzen. Er kritisierte, das Obergericht habe nicht genügend abgeklärt, ob weitere Gerichtsmitarbeitende in problematische Vorgänge verwickelt gewesen seien. Ausserdem verwies er auf einen früheren Fehler der Oberrichterin, die Unterlagen nicht weitergeleitet hatte und sich dafür entschuldigt hatte. Das Bundesgericht liess diese Argumente nicht gelten: Die Vorwürfe seien zu abstrakt und unbelegt, und eine konkrete Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Obergerichts fehle.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es befand, die Eingaben seien offensichtlich unzulässig und enthielten keine ausreichende Begründung. Der Vater muss die Gerichtskosten von 1'500 Franken selbst tragen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 03. March 2026 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 5A_155/2026