Ein libanesischer Staatsangehöriger lebt seit 1997 in der Schweiz und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. 2007 heiratete er im Libanon eine Landsfrau, die zunächst zu ihm in die Schweiz zog. 2015 kehrte die Frau jedoch mit den beiden gemeinsamen Kindern – einem Sohn (Jahrgang 2010) und einer Tochter (Jahrgang 2012) – dauerhaft in den Libanon zurück. Der Mann blieb in der Schweiz. Erst im Februar 2024 stellte er beim Zürcher Migrationsamt ein Gesuch, um seine Familie wieder zu sich zu holen.
Das Migrationsamt lehnte das Gesuch ab, weil die gesetzliche Frist für den Familiennachzug längst abgelaufen war. Die Familie begründete die lange Trennung damit, dass die Frau ihre kranke Mutter im Libanon pflegen musste. Weder die Schwester noch der ebenfalls kranke Vater hätten einspringen können, und eine Betreuung durch Dritte sei aus kulturellen und finanziellen Gründen nicht möglich gewesen. Das Zürcher Verwaltungsgericht bestätigte die Ablehnung, worauf die Familie ans Bundesgericht gelangte.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es kam zum Schluss, dass die Familie die angebliche Pflegebedürftigkeit der Grossmutter nicht ausreichend belegt hatte. Die eingereichten ärztlichen Bestätigungen aus dem Jahr 2024 reichten nicht aus, um zu belegen, dass eine intensive Betreuung über zehn Jahre hinweg zwingend notwendig gewesen war. Zudem überzeugte das Gericht nicht, dass ausschliesslich die Ehefrau die Pflege hätte übernehmen müssen – die im Libanon lebende Schwester oder eine externe Betreuungsperson wären zumindest denkbare Alternativen gewesen.
Das Bundesgericht hielt auch fest, dass die Kinder den Grossteil ihres Lebens im Libanon verbracht haben und dort mit Sprache und Umfeld vertraut sind. Dass sie im Oktober 2024 – noch während des laufenden Verfahrens – in die Schweiz eingereist waren und seither die Schule besuchten, liess das Gericht nicht als Argument gelten: Wer die Behörden mit vollendeten Tatsachen konfrontiere, könne daraus keinen Vorteil ziehen. Die Familie muss in den Libanon zurückkehren; Besuche und Kontakte über soziale Medien seien weiterhin möglich.