Im April 2019 verurteilte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis einen Mann wegen mehrfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten. Er erhielt eine bedingte Geldstrafe sowie eine Busse von 1'800 Franken. Zunächst wehrte er sich gegen das Urteil, zog seinen Einspruch aber im August 2019 bei einer Befragung durch die Staatsanwaltschaft zurück. Das Urteil wurde damit rechtskräftig.
Rund sechs Jahre später, im Oktober 2025, versuchte der Mann, das Verfahren wieder aufzurollen. Er beantragte beim Zürcher Obergericht eine sogenannte Revision – also eine Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens. Das Obergericht trat auf sein Gesuch jedoch nicht ein. Es stellte fest, dass die Tatsachen, auf die sich der Mann berief, den Behörden bereits während des ursprünglichen Verfahrens bekannt gewesen waren. Neue Erkenntnisse, die eine Wiederaufnahme rechtfertigen würden, lagen damit nicht vor. Hätte der Mann damals andere Schlussfolgerungen aus den bekannten Fakten ziehen wollen, hätte er dies im ordentlichen Rechtsmittelverfahren tun müssen.
Vor Bundesgericht hätte der Mann darlegen müssen, weshalb das Obergericht seinen Antrag zu Unrecht abgewiesen hat. Stattdessen schilderte er erneut seine eigene Sicht auf den Vorfall vom Dezember 2018 und beklagte sich über den Entzug seines Führerausweises. Er bemängelte zudem, dass gegen Taxifahrer eines anderen Unternehmens keine vergleichbaren Massnahmen ergriffen worden seien. Diese Ausführungen betrafen jedoch nicht die eigentliche Frage, die vor Bundesgericht zu beurteilen war.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil sie keine sachgerechte Begründung enthielt. Der Mann muss die Gerichtskosten von 500 Franken selbst tragen. Sein Antrag, von diesen Kosten befreit zu werden, wurde abgelehnt, da sein Anliegen von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte.