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Bundesgericht schickt Scheidungsfall wegen Immobilien zurück nach Genf
Ein Ehepaar streitet nach der Scheidung um Immobilien und Vermögensteilung. Das Bundesgericht hebt Teile des Genfer Urteils auf und weist den Fall zurück.

Ein 2006 geschlossenes Ehepaar – er Jahrgang 1953, sie Jahrgang 1960 – lebt seit 2013 getrennt und wurde 2016 geschieden. Das Paar hatte keine gemeinsamen Kinder. Während der Scheidungsverfahren zahlte der Ex-Mann seiner Frau provisorisch 1800 Franken Unterhalt pro Monat. Da keine der Parteien dauerhaften Unterhalt nach der Scheidung verlangte, erlosch diese Zahlung mit dem erstinstanzlichen Urteil. Das Bundesgericht bestätigt, dass die Frau keinen Anspruch auf Weiterführung dieser Zahlungen hat.

Im Zentrum des Streits steht ein gemeinsam gekauftes Luxusappartement in der Westschweiz, das die Frau allein bewohnt. Die Genfer Richter hatten angeordnet, die Wohnung zu verkaufen und den Erlös aufzuteilen – 62,48 Prozent für den Ex-Mann, 37,52 Prozent für die Ex-Frau. Diese Aufteilung begründeten sie damit, dass der Mann beim Kauf rund 1,7 Millionen Franken aus eigenem Vermögen eingebracht hatte, das er vor der Ehe durch den Verkauf von Aktien und Mitarbeiteroptionen angehäuft hatte. Das Bundesgericht hält fest, dass diese Aktien und Optionen tatsächlich als voreheliches Eigentum gelten können – entscheidend ist, wann die Rechte erworben wurden, nicht wann sie ausgeübt wurden. Allerdings beanstandet das Bundesgericht, dass die Genfer Richter den Erlös aus dem Aktienverkauf mit 3 Millionen Franken beziffert haben, obwohl der Ex-Mann selbst nur rund 1,64 Millionen Franken angegeben hatte. Dieser Widerspruch muss neu beurteilt werden.

Zudem rügt das Bundesgericht mehrere weitere Fehler: Die Grundsteuern für das gemeinsame Appartement müssen hälftig geteilt werden – dies schreibt das Gesetz zwingend vor, unabhängig davon, wer die Wohnung allein nutzt. Bezüglich einer Schuld von 250'000 US-Dollar, die der Ex-Mann für eine Wohnung in den USA geltend machte, gilt: Nicht die Frau muss beweisen, dass die Schuld nicht mehr besteht, sondern der Mann muss deren Fortbestehen nachweisen. Auch bei einer Steuerrückerstattung von rund 96'000 Franken und bei Renovationskosten für ein Haus in Frankreich, das der Frau gehörte, müssen die Genfer Richter neu entscheiden. Schliesslich ist unklar, ob eine Wohnung in Spanien dem vorehelichen Vermögen des Mannes zuzurechnen ist.

Das Bundesgericht weist den Fall in mehreren Punkten zur Neubeurteilung an die Genfer Justiz zurück. Die Gerichtskosten von 20'000 Franken werden hälftig aufgeteilt, die Parteikosten werden gegenseitig aufgehoben.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 04. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 5A_54/2024