Eine heute 64-jährige Krankenpflegerin reichte 2014 beim IV-Amt des Kantons Tessin einen Antrag auf Invalidenrente ein, nachdem sie an Krebs erkrankt war. Seither zog sich das Verfahren über Jahre hin: Mehrere medizinische Gutachten wurden eingeholt, zwei kantonale Gerichte wiesen die Sache zur weiteren Abklärung zurück. Im August 2024 forderte die Frau das IV-Amt auf, innert kurzer Frist eine formelle Entscheidung zu fällen – andernfalls würde sie Beschwerde wegen Rechtsverweigerung einreichen. Das IV-Amt lehnte ab und verwies auf noch laufende Abklärungen.
Im Oktober 2024 gelangte die Frau ans Versicherungsgericht des Kantons Tessin und rügte eine unzulässige Verfahrensverzögerung. Das kantonale Gericht wies die Beschwerde ab und auferlegte ihr Verfahrenskosten von 500 Franken. Dagegen zog die Frau ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht bestätigte, dass das IV-Amt keine unzulässige Verfahrensverzögerung begangen hat. Das Verfahren sei zwar lang, doch das Amt habe stets gehandelt, die Einwände der Frau berücksichtigt und die nötigen Abklärungen vorgenommen. Auch die Forderung der Frau, das Gericht solle grundsätzlich festlegen, dass IV-Verfahren von mehr als zehn Jahren automatisch als überlang gelten, lehnte das Bundesgericht ab: Das Gesetz sehe keine solchen absoluten Fristen vor; jeder Fall müsse einzeln beurteilt werden.
In einem Punkt gab das Bundesgericht der Frau jedoch recht: Das kantonale Gericht hätte ihr keine Verfahrenskosten auferlegen dürfen. Eine Beschwerde wegen Verfahrensverzögerung ist keine Streitigkeit über eine Versicherungsleistung – und nur für solche Streitigkeiten ist eine Kostenpflicht vorgesehen. Da im Kanton Tessin im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich Kostenfreiheit gilt und keine andere gesetzliche Grundlage besteht, waren die 500 Franken zu Unrecht erhoben worden. Das Bundesgericht hob diesen Punkt auf; im Übrigen blieb die Beschwerde erfolglos.