Symbolbild
Stockwerkeigentümer dürfen 1.-August-Fest auf Gemeinschaftswiese feiern
Eine Stockwerkeigentümergemeinschaft durfte ein Nationalfeiertagsfest auf der gemeinsamen Wiese abhalten. Das Bundesgericht bestätigt dies weitgehend.

In einer Überbauung am See streiten Stockwerkeigentümer seit Jahren über die Nutzung einer gemeinsamen Spiel- und Liegewiese. Eine AG sowie zwei weitere Eigentümer von Wohnungen im Haus B wehrten sich dagegen, dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft an den Jahren 2021, 2022 und 2023 jeweils ein 1.-August-Fest mit rund 100 Personen auf dieser Wiese beschloss. Die Kläger verlangten, die Beschlüsse aufzuheben, weil eine solche Nutzung eine grundlegende Zweckänderung der Liegenschaft darstelle, die nur einstimmig hätte beschlossen werden dürfen.

Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es hielt fest, dass ein einmaliges Fest am Nationalfeiertag den Gesamtcharakter der Wohnliegenschaft nicht wesentlich verändert. Zwar sind die übrigen Eigentümer während des Anlasses in der Nutzung der Wiese eingeschränkt – doch an mindestens 360 Tagen im Jahr finden dort keine Feste statt. Das Fest selbst dauert nur einen Tag; die fünf Tage, auf die sich die Kläger beriefen, umfassen auch den Auf- und Abbau. Eine solche temporäre Nutzungsänderung macht die Liegenschaft nicht zu einer Partylokalität und bedarf daher keiner Zustimmung aller Eigentümer, sondern nur der qualifizierten Mehrheit – die unbestritten erreicht wurde.

Für die Feste der Jahre 2022 und 2023 traten die Gerichte gar nicht erst auf die Klagen ein, weil die Feste zum Zeitpunkt der Urteile bereits stattgefunden hatten und eine Aufhebung der Beschlüsse den Klägern keinen praktischen Nutzen mehr gebracht hätte. Das Bundesgericht bestätigte dieses Vorgehen: Ein schutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Beurteilung muss auch im Moment des Urteils noch aktuell sein.

Teilweise Recht bekamen die Kläger jedoch in einer Nebenfrage: Das Kantonsgericht hatte es unterlassen, sich mit ihrem Antrag zu befassen, wonach die Stockwerkeigentümergemeinschaft die Verfahrenskosten der Prozesse rund um die Feste 2022 und 2023 tragen solle. Das Bundesgericht wertete dies als Verletzung des rechtlichen Gehörs und wies die Sache in diesem Punkt zur neuen Beurteilung ans Kantonsgericht zurück. Im Übrigen unterlagen die klagenden Eigentümer und müssen den grössten Teil der Verfahrenskosten tragen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 04. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 5A_362/2025